Beim Einsatz von deutschen Mitarbeitern in Österreich im Zug einer „Entsendung“ nach Österreich ist als Erstes zu unterscheiden, ob eine Arbeitskräfteüberlassung (Personalleasing, Personalgestellung) oder ob ein Werk/Dienstleistungsvertrag vorliegt. Dennan dieser Frage knüpfen die weiteren rechtlichen Bestimmungen an.

Arbeitskräfteüberlassung

Die Gestellung von Arbeitskräften im Rahmen von Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarungen, bei denen in Inbound-Fällen ein ausländisches Unternehmen (Gesteller in Deutschland) seine Arbeitskräfte zur Verfügung eines inländischen Unternehmens (Beschäftigerin Österreich) überlässt, führt gem § 98 Abs 1 Z 3 TS 5 EStG zur beschränkten Einkommensteuerpflicht des Gestellers, sofern die Arbeitskräfte ihre Arbeit physisch im Inland ausüben. Werden Dienstnehmer aus dem Ausland nach Österreich überlassen, so beansprucht Österreich auf Basis des mit 12.06.2014 veröffentlichten Erlasses zu „Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassungen‘‘ das Besteuerungsrecht mit Beginn der Vor‐Ort‐Tätigkeit. Dieser Besteuerungsanspruch wird davon getragen, dass Österreich auf Basis von Art. 15 Abs. 2 lit. b OECD‐MA nunmehr den Beschäftiger als „wirtschaftlichen Arbeitgeber‘‘ im Sinne der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung qualifziert.

Der ausländische Überlasser muss jeden Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn mittels dem ZKO4 Formular anmelden. Jede Änderung des Einsatzes (anderer Einsatzort, Dauer ändert sich …) ist zu melden. Das Formular A1 als Nachweis der Sozialversicherungspflicht im Ausland ist stets mitzuführen (oder zumindest eine Bestätigung, dass dieses beantragt wurde). Ansonsten ist vor Arbeitsbeginn der Mitarbeiter bei der Sozialversicherung in Österreich anzumelden.

Lohnsteuerpflicht besteht auf jeden Fall in Österreich – egal wie lange der Einsatz dauert (ausgenommen Mitarbeiter wohnt in Deutschland) mit dem ersten Tag des Einsatzes in Österreich. Der (österreichische) Auftraggeber muss 20 % Steuer von der Rechnung pauschal für die Lohnsteuer abziehen, es sei denn, der ausländische Überlasser erhält einen Befreiungsbescheid. Diesen Bescheid kann man beantragen, wenn eine freiwillige Lohnabrechnung in Österreich vorgenommen wird.

Im Baubereich kann der Beschäftiger 25 % als Haftungseinbehalt für Lohnsteuer und Sozialversicherung abziehen (zusätzlich zu den 20 % Abzugssteuer). Wenn keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht, bekommt diesen Einbehalt der ausländische Überlasser wieder zurück.

Die österreichischen Mindestlöhne und Arbeitszeiten etc. sind einzuhalten. Um dies prüfen zu können, müssen die Lohnunterlagen immer vorliegen (beim Beschäftiger oder am Ort, der auf der ZKO-Meldung angegeben wurde). Der ausländische Überlasser muss eine Dienstleistungsanzeige machen (Gewerbeberechtigung ). Der österreichische Beschäftiger muss auch Lohnnebenkosten abführen.

Dienstleistungs-/Werkvertrag

Bei Aktivleistungen ist die genaue Prüfung einer möglichen Betriebsstättenbegründung des ausländischen Werknehmers hingegen geboten. Hat der Werkvertrag kaufmännische oder technische Beratung im Inland zum Gegenstand, normiert § 98 Abs 1 Z 3 TS 4 EStG für den Werknehmer eine beschränkte Steuerpflicht – gleich wie für einen Gesteller – auch ohne das Erfordernis einer inländischen Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters im Inland.

Im Unterschied zu einem Arbeitskräfteüberlassungsvertrag kann ein Werkvertrag neben einer lohnsteuerlichen Betriebstätte (allerdings im Unterschied zum Arbeitskräfteüberlassungsvertrag erst ab 183 Tage im Kalenderjahr) auch eine ertragsteuerliche Betriebstätte (Körperschaftsteuer) im Inland (=Österreich) begründen. Eine inländische Betriebsstätte wird dann begründet, wenn dem ausländischen Unternehmen im Inland eine „feste örtliche Anlage oder Einrichtung“, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient, vorliegt. Demnach erfordert die Annahme der Begründung einer Betriebsstätte, dass das ausländische Unternehmen – dauerhafte (dh idR mindestens sechs Monate bestehende) – Verfügungsmacht über die inländische (Geschäfts-) Einrichtung hat. Dabei kann bereits das bloße Mitbenützungsrecht eines ausländischen Unternehmens an inländischen Räumlichkeiten eine Betriebstätte begründen, wenn den Mitarbeitern im Inland ein fester Arbeitsplatz bzw. einzelne getrennt absperrbare Räume mit Zugangskarte zum Gebäude zugewiesen werden. Dies wird in der Regel dann angenommen, wenn es sich um Räumlichkeiten eines verbundenen Unternehmens oder langfristigen Geschäftspartners handelt.

Der ausländische Unternehmer muss jeden Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn jeden entsandten Mitarbeiter mit dem ZKO3 Formular melden. Das Formular A1 als Nachweis der Sozialversicherungspflicht im Ausland ist mitzuführen. Ansonsten ist wieder vorArbeitsbeginn der Mitarbeiter bei der Sozialversicherung in Österreich anzumelden.

Eine Lohnsteuerpflicht in Österreich besteht nicht unbedingt. Das hängt davon ab, wie lange der Einsatz dauert und ob der Arbeitgeber eine Betriebsstätte in Österreich hat oder nicht. Soweit keine ertragsteuerliche Betriebstätte vorliegt bzw. abgeleitet unterstellt werden kann, darf Österreich gem. Art 15 Abs 2 DBA als Tätigkeitsstaat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur dann besteuern, wenn sich der Arbeitnehmer länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich aufhält. Diesfalls liegt keine lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich vor.

Die österreichischen Mindestlöhne und Arbeitszeiten etc. sind einzuhalten. Um dies prüfen zu können, müssen die Lohnunterlagen immer vorliegen (am Ort, der auf der ZKO-Meldung angegeben wurde). Das ausländische Unternehmen muss – je nach Gewerbe – eine Dienstleistungsanzeige machen oder nicht. Lohnnebenkosten können in Österreich anfallen.