Begründung einer Bau- und Montagebetriebsstätten

Bau- und Montagetätigkeiten begründen laut dem DBA Ö/D eine Betriebsstätte, wenn Ihre Dauer 12 Monate überschreitet (und entspricht damit dem Art. 5 des OECD-MA).  Wenn dies der Fall ist, müssen die der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne im in Österreich versteuert werden.

Achtung: die Betriebsstätte wird rückwirkend ab Beginn der Arbeiten am Ort der Bau- oder Montageausführung begründet und nicht erst ab Überschreiten der Betriebsstättenfrist (dazu im Detail unten nochmals).

Bezüglich der Details zur Begründung einer Bau- und Montagebetriebsstätte gilt folgendes:

  • Begründung einer Betriebstätte durch Bau- und Montagetätigkeiten

Der Begriff der Bau- und Montageausführung wird in einem sehr weiten Sinn verstanden. Dazu zählen insbesondere die Erstellung und Renovierung von Bauwerken, der Bau bzw. die Erneuerung von Straßen, Brücken oder Kanälen, Erd- und Baggerarbeiten, das Legen von Rohrleitungen und die Montage von Maschinen in Gebäuden bzw. im Freien. Aber auch der Abtransport von Erdaushub sowie sonstige Arbeiten, wie das Einsetzen von Fenstern, die Montage von Heizungs-, elektrischen und sanitären Anlagen oder Gerüstarbeiten zählen als Bauausführung.  

Weiters sind auch Abbrucharbeiten in Zusammenhang mit Bau- oder Montageprojekten umfasst. Planungs- und Überwachungstätigkeiten gelten ebenfalls als Bau- und Montagetätigkeiten, wenn sie auf der Baustelle und nicht im Staat des Stammhauses erbracht werden. Werden vorgefertigte Teile lediglich zur Baustelle transportiert, zählt dies nicht als Bautätigkeit. Als Montage gilt das Zusammenfügen von Einzelteilen sowie der Um- oder Einbau vorgefertigter Teile, nicht jedoch, wenn vorgefertigte Teile lediglich zur Baustelle transportiert werden.

  • Beginn und Ende der Bau- und Montagebetriebsstätte

Sobald die Firma vor Ort unmittelbar für die Bauausführung tätig wird, beginnt die Frist zu laufen. Auch vorbereitende, aktive Arbeiten unmittelbar für das Projekt, die jedoch an einem anderen Ort als dem Ort der Bauausführung ausgeführt werden, zählen zur Mindestfrist, sofern sie nicht am Ort des Stammhauses stattfinden. Vertragsverhandlungen und -abschlüsse sowie Registrierungsvorgänge usw. führen nicht zum Beginn des Fristenlaufs.

Die Frist endet, wenn alle vertraglich vereinbarten Arbeiten endgültig abgeschlossen sind. In der Praxis wird dies regelmäßig bei der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber der Fall sein. Werden hier Mängel festgestellt, dann zählt die Behebung dieser noch zur maßgeblichen Frist. Reparaturen oder ähnliche Arbeiten, die nach erfolgter Abnahme stattfinden und die erst im Nachhinein bekannt wurden, sind nicht mehr mit einzuberechnen, sofern sie getrennt von den ursprünglich vereinbarten Arbeiten durchgeführt werden. Hier wird dann ein neuer Fristenlauf in Gang gesetzt. Sind die Nachbesserungsarbeiten aber so umfangreich, dass das Werk insgesamt als noch nicht fertig angesehen werden kann, dann wird der Fristenlauf verlängert. Erfolgt die finale Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebes der Anlage, so ist die Zeit des Probebetriebs nicht in die Frist einzubeziehen. Sollte nach Erfüllung bzw. Abnahme des Werkes noch Material oder Geräte an der Baustelle lagern, liegt keine Bausauführung mehr vor.

Die Betriebsstätte wird rückwirkend ab Beginn der Arbeiten am Ort der Bau- oder Montageausführung begründet und nicht erst ab Überschreiten der Betriebsstättenfrist. Und zwar unabhängig davon, ob dies so geplant war oder vertraglich ein kürzerer Realisierungszeitraum vereinbart war.

  • Auswirkungen von mehrere Bau- oder Montageausführungen auf die 12 Monatsfrist

Die Mindestfrist gilt für jede einzelne Bau- oder Montageausführung, daher kann jeder Unternehmer auch fallweise mehrere Bau- oder Montagebetriebsstätten in einem Land begründen. Bilden verschiedene Bau- oder Montageausführungen eine wirtschaftliche und geographische Einheit, dann werden die einzelnen Zeiten zusammengerechnet. Hier ist jedenfalls eine genaue Sachverhaltsanalyse notwendig.

Es stellt sich die Frage, wann mehrere Aufträge wirtschaftlich zusammengehören. Mehrere Auftraggeber sprechen in der Regel gegen eine wirtschaftliche Einheit, in manchen Fällen können Aufträge unterschiedlicher Auftraggeber jedoch auch als wirtschaftlich zusammengehörig angesehen werden (z.B. Bau von Reihenhäusern). Eine geographische Einheit ist dann gegeben, wenn die an verschiedenen Stellen ausgeführten Arbeiten Teil eines einheitlichen Bauvorhabens sind (z.B. Straßen- oder Kanalbau). Auch fortschreitende Bautätigkeiten wie z.B. das Verlegen von Rohrleitungen oder das Ausbaggern von Wasserstraßen zählen als einheitliche Baubetriebsstätte. 

  • Auswirkungen von Arbeitsunterbrechungen auf die Begründung einer Betriebstätte (12 Monatsfrist)

Die Mindestfrist wird durch vorübergehende Unterbrechungen wie jahreszeitliche oder wetterbedingte Stopps nicht gehemmt. Das gleiche gilt für Betriebsferien, freie Wochenenden sowie Feiertage. Kommt es infolge unvorhersehbarer Ereignisse zur Verlängerung der Tätigkeit auf der Baustelle und wird deshalb die Mindestfrist überschritten, wird eine Betriebsstätte begründet.

Ausnahme: Covid-19 bedingte Verzögerungen werden allerdings in der Berechnung der 12 Monate nicht berücksichtigt.

  • Auswirkung von Delegation an Subunternehmer auf die Begründung einer Betriebstätte

Beauftragt der österreichische Unternehmer Subunternehmer mit der Durchführung des gesamten Auftrags oder von Teilen, so werden diese Zeiten dem Generalunternehmer zugerechnet. Unter Umständen kann es daher zur Begründung einer Betriebsstätte kommen.

  • Gewinnermittlung bei Vorliegen einer Montagebetriebstätte

Der Gewinn der Betriebsstätte ist unter Berücksichtigung der ihr zurechenbaren Erträge und Aufwände (Einnahmen und Ausgaben) zu ermitteln. Jedoch ist nicht der gesamte aus dem Bauvorhaben resultierende Gewinn dieser Baubetriebsstätte zuzurechnen. Der Gewinn muss anhand einer Funktionsanalyse ermittelt werden und dann zwischen Stammhaus und Betriebsstätte aufgeteilt werden. 

  • Besteuerung der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer – unabhängig von der 183-Tage Regelung

Wird mit der Bau- oder Montageausführung eine Betriebsstätte begründet, kann dies auch für die Steuerpflicht der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer Konsequenzen haben. Und zwar wenn der Arbeitnehmer im Personalstand der Betriebsstätte eingegliedert wird und wirtschaftlich dieser zugeordnet ist. Das ist dann der Fall, wenn die Gehälter bzw. Löhne von dieser Betriebsstätte wirtschaftlich getragen werden müssen. D.h. werden die Gehälter wirtschaftlich von der österreichischen Betriebsstätte getragen, so geht das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn auf Österreich über und es kommt zu einer Lohnsteuerpflicht in Österreich unabhängig von der 183 Tage Regelung